6 S 109/15•Landgericht Aachen, 2015-11-27, 6 S 109/15
Landgericht Aachen, 2015-11-27, 6 S 109/15
6 S 109/15Kantonsgericht27.11.2015
Regest
1. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast regelmäßig durch die Vorlage der Sachverständigenrechnung. 2. Diese Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 6 S 109/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-11-27
Aktenzeichen: 6 S 109/15
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2015:1127.6S109.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: BGB § 249 Abs. 2 S. 1; ZPO § 287
Leitsätze
-
Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast regelmäßig durch die Vorlage der Sachverständigenrechnung.
-
Diese Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten.
Tenor
Auf die Berufung wird das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 21.08.2015 – 101 C 195/15 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 37,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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