Landgericht Aachen, 2016-02-01, 5 S 112/15

5 S 112/15Kantonsgericht01.02.2016

Regest

In Ermangelung einer konkreten Preisabrede konnte der Sachverständige hier ge-genüber der Geschädigten nur den ortsüblichen und angemessenen Tarif für seine Leistung abrechnen. Die Schätzung der erforderlichen Sachverständigenkosten nimmt die Kammer anhand der BVSK-Honorarbefragung 2015 vor, da Streitgegenstand eine Sachverständigenrechnung aus diesem Jahr ist. Ferner sind die Nebenkosten nunmehr denen des JVEG angeglichen, so dass die neue Honorarbefragung auch vor diesem Hintergrund eine taugliche Schätzgrundlage darstellt.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 5 S 112/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-02-01

Aktenzeichen: 5 S 112/15

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2016:0201.5S112.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: StVG §§ 7 Abs. 1, BGB §§ 823, 249; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1, BGB 398

Leitsätze

In Ermangelung einer konkreten Preisabrede konnte der Sachverständige hier ge-genüber der Geschädigten nur den ortsüblichen und angemessenen Tarif für seine Leistung abrechnen.

Die Schätzung der erforderlichen Sachverständigenkosten nimmt die Kammer anhand der BVSK-Honorarbefragung 2015 vor, da Streitgegenstand eine Sachverständigenrechnung aus diesem Jahr ist. Ferner sind die Nebenkosten nunmehr denen des JVEG angeglichen, so dass die neue Honorarbefragung auch vor diesem Hintergrund eine taugliche Schätzgrundlage darstellt.

Tenor

Unter - teilweiser- Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Aachen vom 29.05.2015 Az. 100 C 32/15 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 48,91 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 54 % die Beklagte zu 46 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

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