Landgericht Aachen, 2016-02-24, 3 T 44/16

3 T 44/16Kantonsgericht24.02.2016

Regest

Trifft ein abgelehnter Richter eine die Instanz abschließende Hauptsachentscheidung, ohne dass das zuvor angebrachte Ablehnungsgesuch rechtskräftig zurückgewiesen wurde, so verliert das Ablehnungsgesuch nicht seine Wirkung. Soweit die die Instanz abschließende Hauptsachentscheidung mit der Berufung angefochten werden kann und der abgelehnte Richter auch keine nachträglichen Entscheidungen mehr zu treffen hat, ist eine sofortige Beschwerde gegen einen das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss unzulässig. Ob der vorgebrachte Ablehnungsgrund bei Erlass der die Instanz abschließenden Hauptsachentscheidung vorlag, ist vielmehr inzidenter vom Berufungsgericht zu überprüfen. Eine gleichwohl eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in einem solchen Fall auch dann unzulässig, wenn keine Berufung eingelegt wurde.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 3 T 44/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-24

Aktenzeichen: 3 T 44/16

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2016:0224.3T44.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Normen: ZPO § 42; ZPO § 46; ZPO § 47; ZPO § 567

Leitsätze

Trifft ein abgelehnter Richter eine die Instanz abschließende Hauptsachentscheidung, ohne dass das zuvor angebrachte Ablehnungsgesuch rechtskräftig zurückgewiesen wurde, so verliert das Ablehnungsgesuch nicht seine Wirkung.

Soweit die die Instanz abschließende Hauptsachentscheidung mit der Berufung angefochten werden kann und der abgelehnte Richter auch keine nachträglichen Entscheidungen mehr zu treffen hat, ist eine sofortige Beschwerde gegen einen das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss unzulässig. Ob der vorgebrachte Ablehnungsgrund bei Erlass der die Instanz abschließenden Hauptsachentscheidung vorlag, ist vielmehr inzidenter vom Berufungsgericht zu überprüfen. Eine gleichwohl eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in einem solchen Fall auch dann unzulässig, wenn keine Berufung eingelegt wurde.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

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