9 O 125/15•Landgericht Aachen, 2016-03-24, 9 O 125/15
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 9 O 125/15 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2016-03-24
Aktenzeichen: 9 O 125/15
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2016:0324.9O125.15.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt,
a) an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 7.626,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 zu zahlen sowie
b) der Klägerin eine Steuerbescheinigung gemäß § 45a Abs. 2 EStG nach amtlich vorgeschriebenem Muster (Muster II des BMF-Schreibens vom 20.12.2012, IV C 1 – S #####/####/10001:008) in Höhe der sich aus Ziffer 1a) dieses Tenors ergebenden einzubehaltenden Kapitalertragssteuer und des einzubehaltenden Solidaritätszuschlags auszustellen.
- Die Beklagte wird ferner verurteilt, der Klägerin
a) für den Versicherungsvertrag ###### Auskunft darüber zu erteilen, welcher Rückkaufswert (garantierter Rückkaufswert, Überschüsse, Schlussüberschüsse, Bewertungsreserven) bei dem Vertrag zum 01.02.2015 vorhanden war und in welcher Höhe die Beklagte bei einer Auszahlung zum 01.02.2015 Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten hätte, und entsprechend abzurechnen;
b) für den Versicherungsvertrag ###### Auskunft darüber zu erteilen, welcher Rückkaufswert (garantierter Rückkaufswert, Überschüsse, Schlussüberschüsse, Bewertungsreserven) bei dem Vertrag zum 01.02.2015 vorhanden war und in welcher Höhe die Beklagte bei einer Auszahlung zum 01.02.2015 Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten hätte, und entsprechend abzurechnen;
c) für den Versicherungsvertrag ###### Auskunft darüber zu erteilen, welcher Rückkaufswert (garantierter Rückkaufswert, Überschüsse, Schlussüberschüsse, Bewertungsreserven) bei dem Vertrag zum 01.01.2015 vorhanden war und in welcher Höhe die Beklagte bei einer Auszahlung zum 01.01.2015 Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten hätte, und entsprechend abzurechnen sowie
d) für den Versicherungsvertrag ###### Auskunft darüber zu erteilen, welcher Rückkaufswert (garantierter Rückkaufswert, Überschüsse, Schlussüberschüsse, Bewertungsreserven) bei dem Vertrag zum 01.01.2015 vorhanden war und in welcher Höhe die Beklagte bei einer Auszahlung zum 01.01.2015 Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten hätte, und entsprechend abzurechnen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar - betreffend die Verurteilung zu den Ziffern 1b) und 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe jeweils 500,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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