Landgericht Aachen, 2016-04-01, 6 S 5/16

6 S 5/16Kantonsgericht01.04.2016

Regest

Der Ankauf von Lebensversicherungen ist dann nicht als Einlagengeschäft im Sinne des Kreditwesengesetztes, wenn der realisierte Rückkaufswert nicht beim Ankäufer verbleibt damit dieser damit arbeitet, sondern unverzüglich ausgezahlt wird.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 6 S 5/16 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2016-04-01

Aktenzeichen: 6 S 5/16

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2016:0401.6S5.16.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: KWG § 1 Abs. 1 S. 2; § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 9

Leitsätze

Der Ankauf von Lebensversicherungen ist dann nicht als Einlagengeschäft im Sinne des Kreditwesengesetztes, wenn der realisierte Rückkaufswert nicht beim Ankäufer verbleibt damit dieser damit arbeitet, sondern unverzüglich ausgezahlt wird.

Tenor

Auf die Berufung wird das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 16.12.2015 – 103 C 83/15 – aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Versicherungsvertrag XXX Auskunft darüber zu erteilen, welcher Rückkaufswert (garantierter Rückkaufswert, Überschüsse, Schlussüberschüsse, Bewertungsreserven) bei dem Vertrag zum 01.01.2015 vorhanden war und in welcher Höhe die Beklagte bei einer Auszahlung zum 01.01.2015 Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten hätte, und entsprechend abzurechnen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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