6 T 81/16•Landgericht Aachen, 2016-09-14, 6 T 81/16
Landgericht Aachen, 2016-09-14, 6 T 81/16
6 T 81/16Kantonsgericht14.09.2016
Regest
Der Rechtsanwalt kann die von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO geforderten Beratungsleistungen nur in eigener Person erbringen. Beratungsleistungen von Mitarbeitern, die über keine Anerkennung nach den Vorschriften des AGInsO NRW verfügen, reichen auch dann nicht aus, wenn eine Weisungsgebundenheit und Eingebundenheit in den Betrieb des bescheinigenden Rechtsanwalts bestehen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 6 T 81/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-09-14
Aktenzeichen: 6 T 81/16
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2016:0914.6T81.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO; § 2 AGInsO NRW
Leitsätze
Der Rechtsanwalt kann die von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO geforderten Beratungsleistungen nur in eigener Person erbringen. Beratungsleistungen von Mitarbeitern, die über keine Anerkennung nach den Vorschriften des AGInsO NRW verfügen, reichen auch dann nicht aus, wenn eine Weisungsgebundenheit und Eingebundenheit in den Betrieb des bescheinigenden Rechtsanwalts bestehen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 11.07.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 23.06.2016, 92 IK 184/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.