Landgericht Aachen, 2017-02-14, 3 S 127/16

3 S 127/16Kantonsgericht14.02.2017

Regest

1. Der Sozialhilfeträger ist berechtigt, Ansprüche des Leistungsempfängers nach § 528 BGB auf Rückforderung von Geschenken auf sich überzuleiten und gegen den Beschenkten geltend zu machen. 2. Bei früheren monatlichen Taschengeldzahlungen des Leistungsempfängers an seine Enkelin in angemessener Höhe (hier ca. 50,00 € monatlich) kann es sich um Anstandsschenkungen im Sinne von § 534 BGB handeln.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 3 S 127/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-02-14

Aktenzeichen: 3 S 127/16

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2017:0214.3S127.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Normen: §§ 528, 534, 812 BGB; § 93 SGB XII

Leitsätze

  1. Der Sozialhilfeträger ist berechtigt, Ansprüche des Leistungsempfängers nach § 528 BGB auf Rückforderung von Geschenken auf sich überzuleiten und gegen den Beschenkten geltend zu machen.

  2. Bei früheren monatlichen Taschengeldzahlungen des Leistungsempfängers an seine Enkelin in angemessener Höhe (hier ca. 50,00 € monatlich) kann es sich um Anstandsschenkungen im Sinne von § 534 BGB handeln.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Eschweiler vom 26.07.2016 – Aktenzeichen 26 C 50/16 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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