Landgericht Aachen, 2017-03-28, 11 OH 24/16

11 OH 24/16Kantonsgericht28.03.2017

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 11 OH 24/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-28

Aktenzeichen: 11 OH 24/16

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2017:0328.11OH24.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilkammer

Tenor

I. Der Antragstellerin wird aufgegeben, die in der Anlage zu dem in Kopie beigefügten Schreiben des Sachverständigen Dr. B im einzelnen näher aufgeführten Unterlagen aus ihrem Besitz und aus dem Besitz des Gutachters M zur Akte zu reichen.

II. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die in der Anlage zu dem in Kopie beigefügten Schreiben des Sachverständigen Dr. B im einzelnen näher aufgeführten Unterlagen aus ihrem Besitz, also ihre vollständige Patientenkarte/Behandlungsdokumentation einschließlich sämtlicher zugehöriger Unterlagen und vor, während und nach der Behandlung erstellter Röntgenbilder, zur Akte zu reichen.

III. Den Parteien wird hierzu eine Frist von jeweils drei Wochen gesetzt.

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