12 O 216/17•Landgericht Aachen, 2017-10-12, 12 O 216/17
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 12 O 216/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-10-12
Aktenzeichen: 12 O 216/17
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2017:1012.12O216.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Normen: § 2059 BGB
Tenor
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, gegenüber der Sparkasse Aachen sein Einverständnis als Mitglied der Erbengemeinschaft A / W / S zu erklären, dass von dem Erbengemeinschaftskonto der Verstorbenen S2 (KtoNr. ... / BLZ ...) an sie 5.522,24 € gezahlt wird nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2017. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 1) zu 22 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 1) zu 22 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 1) zu 22 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger.
Das Urteil ist für die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8850,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 2) und der Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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