Landgericht Aachen, 2017-11-06, 3 T 205/17

3 T 205/17Kantonsgericht06.11.2017

Regest

Zum Schutz des Betroffenen kann auch bei einem Geschäftsunfähigen ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden. In einem solchen Fall hat der Einwilligungsvorbehalt klarstellende Funktion und schützt den Betroffenen zuverlässiger vor einer Selbstschädigung, weil er den Nachweis der Geschäftsunfähigkeit für konkrete Rechtsgeschäfte entbehrlich macht.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 3 T 205/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-11-06

Aktenzeichen: 3 T 205/17

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2017:1106.3T205.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Normen: BGB § 1903; FamFG § 276 Abs. 1

Leitsätze

Zum Schutz des Betroffenen kann auch bei einem Geschäftsunfähigen ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden.

In einem solchen Fall hat der Einwilligungsvorbehalt klarstellende Funktion und schützt den Betroffenen zuverlässiger vor einer Selbstschädigung, weil er den Nachweis der Geschäftsunfähigkeit für konkrete Rechtsgeschäfte entbehrlich macht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

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