41 O 51/17•Landgericht Aachen, 2018-03-20, 41 O 51/17
Landgericht Aachen, 2018-03-20, 41 O 51/17
41 O 51/17Kantonsgericht20.03.2018
Regest
Die Kündigung eines Bausparkassenvertrages durch die Bausparkasse enthält in der Regel keine nachprüfbare Behauptungen als irreführende Angaben i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG. Sie enthält eine Rechtsansicht als Meinungsäußerung und ist einer inhaltlichen Überprüfung unter Hinzuziehung des § 5 UWG nicht zugänglich.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 41 O 51/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-03-20
Aktenzeichen: 41 O 51/17
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2018:0320.41O51.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Normen: UWG § 5
Leitsätze
Die Kündigung eines Bausparkassenvertrages durch die Bausparkasse enthält in der Regel keine nachprüfbare Behauptungen als irreführende Angaben i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG.
Sie enthält eine Rechtsansicht als Meinungsäußerung und ist einer inhaltlichen Überprüfung unter Hinzuziehung des § 5 UWG nicht zugänglich.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung kommenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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