Landgericht Aachen, 2018-07-12, 66 Qs 31/18

66 Qs 31/18Kantonsgericht12.07.2018

Regest

1. Da die Verteidigung einen Anspruch auf Einsicht in sämtliche Messunterlagen hat, ist es bei einem standardisierten Messverfahren zunächst ihre Aufgabe, diese Unterlagen darauf zu überprüfen, ob sich Anhaltspunkte für einen Messfehler ergeben. 2. Der Betroffene trägt in der Regel das volle Kostenrisiko eines zu diesem Zweck eingeholten Privatgutachtens. 3. Wirkt sich das zunächst auf eigenes Kostenrisiko eingeholte Gutachten tatsächlich entscheidungserheblich zugunsten des Betroffenen aus, können die hierfür aufgewendeten Kosten erstattungsfähig sein.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 66 Qs 31/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-07-12

Aktenzeichen: 66 Qs 31/18

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2018:0712.66QS31.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. große Strafkammer des Landgerichts Aachen

Normen: StPO § 464 b; OWiG § 46 I; ZPO § 104

Leitsätze

Da die Verteidigung einen Anspruch auf Einsicht in sämtliche Messunterlagen hat, ist es bei einem standardisierten Messverfahren zunächst ihre Aufgabe, diese Unterlagen darauf zu überprüfen, ob sich Anhaltspunkte für einen Messfehler ergeben.

Der Betroffene trägt in der Regel das volle Kostenrisiko eines zu diesem Zweck eingeholten Privatgutachtens.

Wirkt sich das zunächst auf eigenes Kostenrisiko eingeholte Gutachten tatsächlich entscheidungserheblich zugunsten des Betroffenen aus, können die hierfür aufgewendeten Kosten erstattungsfähig sein.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 10.04.2018 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Aachen vom 26.03.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

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