Landgericht Aachen, 2018-09-06, 2 S 25/18

2 S 25/18Kantonsgericht06.09.2018

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 2 S 25/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-09-06

Aktenzeichen: 2 S 25/18

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2018:0906.2S25.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: BGB § 249 Abs. 2 S. 1

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 18.01.2018 - 102 C 108/17 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 219,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.04.2017 zu zahlen.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

  5. Die Revision wird zur Klärung folgender Frage zugelassen:

Sind sogenannte Beilackierungskosten bei fiktiver Schadensberechnung erstattungsfähig?

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