61 KLs 2/18•Landgericht Aachen, 2018-10-09, 61 KLs 2/18
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 61 KLs 2/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-10-09
Aktenzeichen: 61 KLs 2/18
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2018:1009.61KLS2.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. große Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte A1 wird wegen schweren Menschenhandels in drei Fällen, wovon es in einem Fall beim Versuch blieb, wegen schwerer Zwangsprostitution, ausbeuterischer Zuhälterei in Tateinheit mit Betrug, versuchter Erpressung, versuchter Nötigung und Führens einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 9 Monaten
verurteilt.
Im Übrigen wird er freigesprochen.
Der Angeklagte A2 wird wegen Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 9 Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Im Übrigen wird er freigesprochen.
Zum Nachteil des Angeklagten A1 wird ein Betrag in Höhe von 44.000,00 Euro eingezogen, zum Nachteil des Angeklagten A2 ein solcher von 4.000,00 Euro.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt werden. Im Übrigen trägt die Staatskasse die Kosten sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten. Darüber hinaus trägt der Angeklagte A1 die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen NK2 und NK1.
bezüglich des Angeklagten A1 :
- §§ 232 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 StGB in der vom 11.02.2005 bis 14.10.2016 geltenden Fassung, 263 Abs. 1, Abs. 3, 253 Abs. 1 bis 3, 240 Abs. 1 bis 3, 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5, 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 181a Abs. 1 Nr. 1, 73c, 52, 53, 22, 23 StGB, 52 Abs. 1 Nr. 2 b), Abs. 3 Nr. 2 b) WaffG -
bezüglich des Angeklagten A2 :
- §§ 253 Abs. 1, Abs. 2, 73c, 53 StGB -
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