Landgericht Aachen, 2019-04-02, 66 Qs 18/19

66 Qs 18/19Kantonsgericht02.04.2019

Regest

1. Falsche Angaben gegenüber dem BAMF im Asylverfahren sind nicht nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG strafbar. 2. Falsche Angaben gegenüber dem BAMF im Asylverfahren werden nicht dadurch nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 StGB strafbar, dass das zuständige Ausländeramt diese ohne Rückfrage bei dem Ausländer von der Asylbehörde übernimmt. 3. Zur Berechnung der Verfolgungsverjährung bei Straftaten nach § 95 AufenthG.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 66 Qs 18/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-04-02

Aktenzeichen: 66 Qs 18/19

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2019:0402.66QS18.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. grosse Strafkammer des Landgerichts Aachen

Normen: AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 2; StGB §§ 78 Abs. 3 Nr. 4 und 5, 78a S. 1

Leitsätze

  1. Falsche Angaben gegenüber dem BAMF im Asylverfahren sind nicht nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG strafbar.

  2. Falsche Angaben gegenüber dem BAMF im Asylverfahren werden nicht dadurch nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 StGB strafbar, dass das zuständige Ausländeramt diese ohne Rückfrage bei dem Ausländer von der Asylbehörde übernimmt.

  3. Zur Berechnung der Verfolgungsverjährung bei Straftaten nach § 95 AufenthG.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 21.02.2019 (Az.: 112 Cs 549/18) wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

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