66 Qs 30/19•Landgericht Aachen, 2019-04-29, 66 Qs 30/19
Landgericht Aachen, 2019-04-29, 66 Qs 30/19
66 Qs 30/19Kantonsgericht29.04.2019
Regest
Ist in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren bezüglich einer Geldbuße von 10 € wegen eines Parkverstoßes allein die Frage nach dem Zugang des Anhörbogens streitig, liegt keine schwierige Sach- und Rechtslage vor, bei welcher nach § 109a Abs. 1 OWiG ausnahmsweise die Gebühren und Auslagen des beauftragten Verteidigers zu erstatten sind.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 66 Qs 30/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-04-29
Aktenzeichen: 66 Qs 30/19
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2019:0429.66QS30.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. große Strafkammer des Landgerichts Aachen
Normen: OWiG § 109a Abs. 1
Leitsätze
Ist in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren bezüglich einer Geldbuße von 10 € wegen eines Parkverstoßes allein die Frage nach dem Zugang des Anhörbogens streitig, liegt keine schwierige Sach- und Rechtslage vor, bei welcher nach § 109a Abs. 1 OWiG ausnahmsweise die Gebühren und Auslagen des beauftragten Verteidigers zu erstatten sind.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
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