Landgericht Aachen, 2019-04-29, 66 Qs 30/19

66 Qs 30/19Kantonsgericht29.04.2019

Regest

Ist in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren bezüglich einer Geldbuße von 10 € wegen eines Parkverstoßes allein die Frage nach dem Zugang des Anhörbogens streitig, liegt keine schwierige Sach- und Rechtslage vor, bei welcher nach § 109a Abs. 1 OWiG ausnahmsweise die Gebühren und Auslagen des beauftragten Verteidigers zu erstatten sind.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 66 Qs 30/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-04-29

Aktenzeichen: 66 Qs 30/19

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2019:0429.66QS30.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. große Strafkammer des Landgerichts Aachen

Normen: OWiG § 109a Abs. 1

Leitsätze

Ist in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren bezüglich einer Geldbuße von 10 € wegen eines Parkverstoßes allein die Frage nach dem Zugang des Anhörbogens streitig, liegt keine schwierige Sach- und Rechtslage vor, bei welcher nach § 109a Abs. 1 OWiG ausnahmsweise die Gebühren und Auslagen des beauftragten Verteidigers zu erstatten sind.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

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