Landgericht Aachen, 2019-10-29, 86 Qs 16/19

86 Qs 16/19Kantonsgericht29.10.2019

Regest

1. Die Übergabe eines Strafbefehls durch die Polizei stellt nur dann eine wirksame Zustellung dieser Entscheidung dar, wenn es sich bei dem übergebenen Schriftstück um eine beglaubigte und in einem verschlossenen Umschlag befindliche Abschrift des Strafbefehls handelt. 2. Durch die Übergabe einer einfachen Kopie eines Strafbefehls kann eine fehlerhafte Zustellung geheilt werden.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 86 Qs 16/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-10-29

Aktenzeichen: 86 Qs 16/19

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2019:1029.86QS16.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. große Wirtschaftsstrafkammer

Normen: StPO § 37 Abs. 1; ZPO §§ 168 Abs. 2, 176 Abs. 1, 189

Leitsätze

  1. Die Übergabe eines Strafbefehls durch die Polizei stellt nur dann eine wirksame Zustellung dieser Entscheidung dar, wenn es sich bei dem übergebenen Schriftstück um eine beglaubigte und in einem verschlossenen Umschlag befindliche Abschrift des Strafbefehls handelt.

  2. Durch die Übergabe einer einfachen Kopie eines Strafbefehls kann eine fehlerhafte Zustellung geheilt werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

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