Landgericht Aachen, 2019-11-20, 66 Qs 59/19

66 Qs 59/19Kantonsgericht20.11.2019

Regest

1. Die Unterstützung einer behördlicherseits angeordneten Räumung einer Baumhaussiedlung durch die Polizei durch Ausübung unmittelbaren Zwangs stellt eine Diensthandlung i.S. der §§ 113, 114 StGB dar. 2. Diese Diensthandlung ist jedenfalls dann rechtmäßig i.S. von §§ 113 Abs. 3, 114 Abs. 3 StGB, wenn sie zuvor klar und verständlich mündlich angedroht worden ist. 3. Versteht der Angeschuldigte die mündlichen Androhung mangels Kenntnis der deutschen Sprache nicht, so berührt dies die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung nicht.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 66 Qs 59/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-11-20

Aktenzeichen: 66 Qs 59/19

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2019:1120.66QS59.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. große Strafkammer

Normen: StGB §§ 113, 114

Leitsätze

  1. Die Unterstützung einer behördlicherseits angeordneten Räumung einer Baumhaussiedlung durch die Polizei durch Ausübung unmittelbaren Zwangs stellt eine Diensthandlung i.S. der §§ 113, 114 StGB dar.

  2. Diese Diensthandlung ist jedenfalls dann rechtmäßig i.S. von §§ 113 Abs. 3, 114 Abs. 3 StGB, wenn sie zuvor klar und verständlich mündlich angedroht worden ist.

  3. Versteht der Angeschuldigte die mündlichen Androhung mangels Kenntnis der deutschen Sprache nicht, so berührt dies die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung nicht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Aachen wird der Beschluss des Amtsgerichts Düren – 117 Ds 245/19 - vom 08.08.2019 aufgehoben.

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 16.04.2019 - 4 Js 69/18 - wird zur Hauptverhandlung zugelassen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Düren – Strafrichterin, Abt. 117 – eröffnet.

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