99 KLs 1/19•Landgericht Aachen, 2019-11-29, 99 KLs 1/19
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 99 KLs 1/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-11-29
Aktenzeichen: 99 KLs 1/19
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2019:1129.99KLS1.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. große Jugendkammer
Tenor
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Der Angeklagte L des Diebstahls mit Waffen in sieben Fällen, wovon es in zwei Fällen beim Versuch geblieben ist, des Diebstahls, der Urkundenfälschung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz sowie in einem Fall zusätzlich tateinheitlich mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort.
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Die Angeklagten G, A und S der Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.
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Die Angeklagte F des Diebstahls mit Waffen in fünf Fällen, wovon es in einem Fall beim Versuch blieb.
Es werden verurteilt:
- Der Angeklagte L zu einer Freiheitsstrafe von
4 Jahren und 10 Monaten.
Die Unterbringung des Angeklagten L in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Es wird ein Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe von elf Monaten angeordnet.
- Der Angeklagte G zu einer Freiheitsstrafe von
3 Jahren und 9 Monaten .
- Die Angeklagte A zu einer Jugendstrafe von
1 Jahr und 10 Monaten,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
- Die Angeklagte S zu einer Freiheitsstrafe von
1 Jahr und 3 Monaten ,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
- Die Angeklagte F wird verwarnt.
Sie wird angewiesen, die Maßnahme des Jobcenters nicht aus eigenem Verschulden abzubrechen. Für den Fall des selbstverschuldeten Abbruchs der Maßnahme wird ihr aufgegeben, für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Abbruch insgesamt 420 tagesstrukturierende Sozialstunden nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe abzuleisten. Sie wird angewiesen, die aktuell über das Jobcenter vermittelte Betreuung bei der selbstständigen Lebensführung fortzuführen, soweit hierfür von Seiten des Jobcenters sowie des Betreuers ein Bedarf gesehen wird. Sie wird weiterhin angewiesen, die Behandlung durch den sozialpsychiatrischen Dienst soweit fortzusetzen, wie dies von den dortigen Behandlern für erforderlich gehalten wird und hierüber unaufgefordert dem Gericht Nachweise vorzulegen.
Die Fahrerlaubnisbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten L vor Ablauf von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Der Angeklagte L trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen im Rahmen seiner Verurteilung. Die Angeklagten G und S tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen im Rahmen ihrer Verurteilung. Die Angeklagten G , S und A tragen weiterhin die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Im Übrigen trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten A und F . Es wird davon abgesehen, den Angeklagten A und F die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
Angewendete Vorschriften:
Für den Angeklagten L : §§ 142, 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 3, 244 Abs. 1 Nr. 1a, 267, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB; 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG; 6 Abs. 1 PflVG
Für den Angeklagten G : §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, 239b Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB
Für die Angeklagte A : §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, 239b Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB, 1, 17, 18, 21, 105 JGG
Für die Angeklagte F : §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 1a, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, 1, 14, 15, 105 JGG
Für die Angeklagte S : §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, 239b Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB
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