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60 Qs 55/20•Landgericht Aachen, 2020-11-23, 60 Qs 55/20
60 Qs 55/20Kantonsgericht23.11.2020
Dem Verteidiger seht für seine Tätigkeit in der Berufungsinstanz eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 4124 VV RVG nicht zu, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vor deren Begründung zurücknimmt (Anschluss an OLG Köln, Beschl. v. 03.07.2015 - 2 Ws 400/15).
Entscheidungsdatum: 2020-11-23
Aktenzeichen: 60 Qs 55/20
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2020:1123.60QS55.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. große Strafkammer
Normen: StPO § 317; VV-RVG Nr. 4124; RVG § 17 Abs. 1
Dem Verteidiger seht für seine Tätigkeit in der Berufungsinstanz eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 4124 VV RVG nicht zu, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vor deren Begründung zurücknimmt (Anschluss an OLG Köln, Beschl. v. 03.07.2015 - 2 Ws 400/15).
Die sofortige Beschwerde vom 29.10.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts XXX - Rechtspflegerin - vom 23.10.2020 wird zurückgewiesen.
Der frühere Angeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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