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5 T 16/21•Landgericht Aachen, 2021-04-21, 5 T 16/21
5 T 16/21Kantonsgericht21.04.2021
Die Gebühr nach Nr. 208, 207 KV GvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung fällt auch dann an, wenn der Gerichtsvollzeiher (zugleich) mit weiteren Vollstreckungsmaßnahmen beauftragt ist.
Entscheidungsdatum: 2021-04-21
Aktenzeichen: 5 T 16/21
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2021:0421.5T16.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: GVKostG Nr. 208, 207, ZPO § 802b Abs. 1 ZPO
Die Gebühr nach Nr. 208, 207 KV GvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung fällt auch dann an, wenn der Gerichtsvollzeiher (zugleich) mit weiteren Vollstreckungsmaßnahmen beauftragt ist.
Die Beschwerde der Landeskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht Aachen, gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 13.01.2021 (61 M 1785/20) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
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