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5 T 46/21•Landgericht Aachen, 2021-08-30, 5 T 46/21
5 T 46/21Kantonsgericht30.08.2021
Der Gerichtsvollzieher kann die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach Mitteilung des Gerichtsvollziehers der Schuldner sei unbekannten Aufenthalts und hiernach alsbald erfolgender eigener Ermittlung des Aufenthaltsorts durch den Gläubiger und entsprechender Mitteilung an den Gerichtsvollzieher nicht von einem neuen Vollstreckungsauftrag abhängig machen.
Entscheidungsdatum: 2021-08-30
Aktenzeichen: 5 T 46/21
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2021:0830.5T46.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: ZPO § 755
Der Gerichtsvollzieher kann die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach Mitteilung des Gerichtsvollziehers der Schuldner sei unbekannten Aufenthalts und hiernach alsbald erfolgender eigener Ermittlung des Aufenthaltsorts durch den Gläubiger und entsprechender Mitteilung an den Gerichtsvollzieher nicht von einem neuen Vollstreckungsauftrag abhängig machen.
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die weitere Vollstreckung gemäß Schreiben der Gläubigervertreterin vom 29.01.2021 nicht von der Einreichung eines neuen Antragsformulars abhängig zu machen, mithin als Fortsetzung des Vollstreckungsauftrags vom 03.02.2021 (DR II XXX/21) auszuführen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.
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