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10 O 74/22•Landgericht Aachen, 2024-07-02, 10 O 74/22
Entscheidungsdatum: 2024-07-02
Aktenzeichen: 10 O 74/22
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2024:0702.10O74.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilkammer
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithilfe trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Zwangsvollstreckung des Beklagten und seiner Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung kommenden Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige
Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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