Landgericht Aachen, 2026-06-25, 10 O 67/26

10 O 67/26Kantonsgericht25.06.2026

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 10 O 67/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-25

Aktenzeichen: 10 O 67/26

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2026:0625.10O67.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilkammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zustimmung zu Entgelterhöhungen sowie die Zahlung von Entgelt für Leistungen in ihrer Heimeinrichtung.

Die Klägerin betreibt in R. eine Heimeinrichtung zur Pflege von pflegebedürftigen Menschen. Die Beklagte nimmt in der Heimeinrichtung der Klägerin ein Zimmer einschließlich Versorgung und Pflege in Anspruch. Grundlage des Vertragsverhältnisses ist der zwischen den Parteien am 17.05.2018 geschlossene Heimvertrag (Bl. 54 d. A.). Dieser sah zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine tägliche Vergütung in Höhe von 94,77 EUR, mithin eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.882,91 EUR, vor. Die Beklagte hat ihrem Sohn, Herrn A., eine Vorsorgevollmacht erteilt und wird von diesem rechtlich vertreten.

Der Heimvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:

§ 4 Leistungsentgelt

(1) Das Entgelt für die Leistungen gern. § 3 richten sich nach den mit den Kostenträgern (zuständigen Pflegekassen und Sozialhilfeträgern) getroffenen Vergütungsvereinbarungen. […]

§ 6 Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage

(1) Die Einrichtung kann die Zustimmung zur Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherigen Berechnungsgrundlagen der Entgeltbestandteile gern. § 4 Abs. 2 dieses Vertrages verändern. Eine Erhöhung der Investitionsaufwendungen ist nur zulässig, soweit sie betriebsnotwendig und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt ist.

(2) Die Einrichtung hat dem Bewohner bzw. dessen Betreuer/Bevollmächtigter die beabsichtigte Erhöhung des Entgeltes schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem die Einrichtung die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss sie unter Angabe des Umlagemaßstabes die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Bewohner bzw. dessen Betreuer/Bevollmächtigter schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Bewohner bzw. dessen Betreuer/Bevollmächtigter muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben der Einrichtung durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.

Mit Schreiben vom 02.09.2022 übersandte die Klägerin der Beklagten einen Entwurf eines Nachtrags zu dem vorgenannten Heimvertrag (Bl. 75 f. d.A.), wonach sich das tägliche Entgelt ab dem 01.09.2022 auf 140,22 EUR erhöhen sollte. Der Vertreter der Beklagten unterzeichnete den Nachtrag nicht und widersprach der Entgelterhöhung (Bl. 77 d.A.).

Nachdem die Klägerin die Beklagte zunächst mit Schreiben vom 27.07.2023 über eine beabsichtigte Erhöhung der Heimentgelte zum 01.09.2023 informierte, unterrichtete sie die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 27.10.2023 über die zum 01.09.2023 vorgenommene Entgelterhöhung (Bl. 82 d.A.).

Ferner informierte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 24.11.2023 (Bl. 88 d.A.) sowie erneut mit Schreiben vom 28.12.2023 (Bl. 91 d.A.) über eine Entgelterhöhung zum 01.01.2024, hinsichtlich derer sie im vorliegenden Rechtsstreit die Zustimmung der Beklagten begehrt.

Weiterhin kündigte die Klägerin gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 31.07.2024 (Bl. 162 f. d.A.) eine Entgelterhöhung zum 01.09.2024 auf 117,36 EUR an. Über die tatsächlich vorgenommene Erhöhung auf 116,90 EUR ab dem 01.09.2026 informierte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 24.09.2024 (Bl. 170 f. d.A.). Auch hinsichtlich dieser Entgelterhöhung begehrt die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits die Zustimmung der Beklagten.

Eine Zustimmung zu den von der Klägerin geltend gemachten Entgelterhöhungen wurde weder von der Beklagten noch von ihrem rechtlichen Vertreter erteilt.

Seit dem 26.10.2023 beglich die Beklagte die von der Klägerin gestellten Rechnungen nicht mehr vollständig. Mit Mahnschreiben vom 04.12.2024 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen rückständigen Betrag in Höhe von 2.498,60 EUR geltend. Bis zum 31.03.2025 blieb nach Angaben der Klägerin ein Gesamtbetrag in Höhe von 3.734,78 EUR offen.

Die Klägerin meint, dass das Zustimmungserfordernis nach dem WBVG insoweit eingeschränkt sei, als der Versorgungsvertrag zwischen der Pflegeeinrichtung und den Pflegekassen nach § 72 SGB XI automatisch als angemessen angesehen werden könne und die dort vereinbarten Vergütungen insoweit verbindlich gälten. Einer ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers bedürfe es insofern nicht. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass die Pflegekassen als Sachwalter für die Verbraucher handelten.

Jedenfalls sei die Beklagte verpflichtet, dem Erhöhungsverlangen der Klägerin zuzustimmen. Das Erhöhungsverlangen erfülle die formellen und materiellen Anforderungen von §§ 12 Abs. 1, 9 WBVG. Zu beachten sei, dass die Anforderungen an die Begründung eines Erhöhungsverlangens nicht überspannt werden dürften. Zulässig sei in diesem Zusammenhang, dass bereits vor Abschluss der Pflegesatzverhandlungen mit den Pflegekassen und den Kostenträgern unter dem Vorbehalt des Abschlusses einer entsprechenden Pflegesatzvereinbarung über die beabsichtigte Entgelterhöhung informiert werde. Hierdurch werde der Situation Rechnung getragen, dass Pflegesatzvereinbarungen oftmals erst sehr kurzfristig in Kraft träten und behördliche Festsetzungen nicht selten sogar rückwirkend erfolgten. Weiterhin habe die Klägerin die beabsichtigte Entgelterhöhung in den jeweiligen Schreiben zur Entgelterhöhung nachvollziehbar erläutert und die Bewohner in die Lage versetzt, zu prüfen, ob die Erhöhung plausibel und berechtigt sei.

Die Klägerin hat im Wege des Mahnverfahrens vor dem Amtsgericht Euskirchen einen Anspruch in Höhe von 3.734,78 EUR gegen die Beklagte geltend gemacht. Der Mahnbescheid wurde der Beklagten am 25.04.2025 zugestellt. Nachdem die Beklagte durch ihren gesetzlichen Vertreter am 05.05.2025 Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hat, gab das Mahngericht das Verfahren am 26.05.2025 an das Amtsgericht R. ab, welches den Rechtsstreit nach der Klageerweiterung durch Beschluss vom 13.02.2026 an das Landgericht Aachen verwiesen hat.

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.734,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Betrag von 2.498,60 EUR seit dem 19.12.2024 und im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen

sowie im Wege der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 12.09.2025, der Beklagten zugestellt am 29.09.2025,

  1. die Beklagte zu verurteilen, der Erhöhung ab dem 01.01.2024 des täglichen Entgelts für den Vergütungszuschlag Ausbildungsumlage nach § 28 Abs. 2 PflBG von täglich 5,88 EUR um 1,26 EUR auf 7,14 EUR zuzustimmen,

  2. die Beklagte zu verurteilen, der Erhöhung ab dem 01.01.2024 des täglichen Entgelts für den Vergütungszuschlag Investitionskosten von täglich 20,53 EUR um 4,03 EUR auf 24,56 EUR zuzustimmen und

  3. die Beklagte zu verurteilen, der Erhöhung des Pflegesatzes sowie der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung ab dem 01.09.2024 bei Pflegegrad 3 des täglichen Entgelts von täglich 107,66 EUR um 9,24 EUR auf 116,90 EUR zuzustimmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die geltend gemachten Entgelte seien nicht angemessen. Weiterhin bestreitet sie mit Nichtwissen, dass die Klägerin den Bewohnerbeirat über die Entgelterhöhungen gemäß Schreiben vom 28.12.2023 und 23.09.2024 informiert habe.

Die Beklagte meint, die Klage sei bereits unschlüssig, da nicht ersichtlich sei, wie sich der geltend gemachte Betrag in Höhe von 3.734,78 EUR im Einzelnen zusammensetze. Jedenfalls könne sich Klägerin nicht auf § 4 Abs. 1 des Heimvertrages vom 17.05.2018 berufen, da diese Klausel unwirksam sei. Die einzelnen Entgelterhöhungsverlangen würden die formellen Voraussetzungen nicht erfüllen, insbesondere fehle es an einer ausreichenden Begründung, der Angabe eines Umlagemaßstabs sowie der Einhaltung der 4-Wochen-Frist. Aus diesem Grund sei die Beklagte nicht verpflichtet, den Entgelterhöhungsverlangen zuzustimmen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

  1. Die Klage ist zulässig.

Die Klägerin konnte ihre Klage durch ihren Schriftsatz vom 12.09.2025 nach § 261 Abs. 2 ZPO in zulässiger Weise erweitern. Der Zustimmung der Beklagten bedurfte es nicht. Die Klageerweiterung war nach § 261 Alt. 2 ZPO sachdienlich, da die begehrte Zustimmung zu der Entgelterhöhung Voraussetzung für den zunächst geltend gemachten Zahlungsanspruch ist (s.u.). Insoweit blieb durch die Einführung der Anträge in den Prozess der bisherige Prozessstoff verwertbar und die geänderte Klage trägt zu der Vermeidung eines weiteren Prozesses bei.

Aufgrund der Klageerweiterung ist das Landgericht Aachen nach § 23 Nr. 1 GVG, § 506 Abs. 1 ZPO, § 44 EGGVG n.F. sachlich zuständig, weil sich der Streitwert hierdurch entsprechend § 41 Abs. 5 GKG auf insgesamt 9.038,33 EUR erhöht hat (vgl. AG R., Beschl. v. 15.09.2025, Bl. 113 d.A.).

  1. Die Klage ist indes unbegründet.

a) Der Klägerin steht gegen die Beklagte der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 3.734,78 EUR aus § 4 des zwischen den Parteien am 17.05.2018 geschlossenen Heimvertrags nicht zu.

aa) Der seitens der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch war schon deswegen nicht zuzusprechen, weil dieser nicht schlüssig dargelegt wurde.

Mit dem Klageantrag zu 1) macht die Klägerin einen Zahlungsbetrag in Höhe von 3.734,78 EUR geltend, der sich aus Kürzungen zusammensetzt, welche die Beklagte - offenbar aufgrund der Entgelterhöhungen - ab Oktober 2023 vorgenommen hat. Dem entgegen hat die Klägerin mit der Anspruchsbegründung ohne weitere Ausführungen zu der Höhe und Zusammensetzung im Übrigen lediglich eine Forderungsaufstellung vorgelegt, welche Forderungen in Höhe von 2.498,60 EUR auswiesen (Bl. 27 d.A.). Auch wenn die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.09.2025 eine Forderungsaufstellung in Höhe von 3.734,78 EUR zu Akte gereicht hat (Bl. 109 d.A.), blieben weitere Ausführungen trotz des eindeutigen Hinweises der Beklagten aus. Da die Klägerin im Rahmen ihrer Saldenklage lediglich nicht gezahlten Restbeträge geltend macht, hätte es einer rechnerisch nachvollziehbaren Aufschlüsselung der Forderung bedurft, aus der sich die jeweiligen Ausgangsforderungen, die Zahlungseingänge sowie Art und Höhe der vorgenommenen Verrechnungen ergeben. Dies gilt besonders vor dem eigenen Vortrag, dass die Kürzungen „willkürlich“ (Bl. 24 d.A.) vorgenommen worden seien. Weiterhin ist aus Sicht des Gerichts aus der Forderungsaufstellung nicht ersichtlich, auf welchen Zeitraum sich die jeweilige Forderung bezieht (bspw. „RG N01 / 26.10.2023 / Preiserhöhung / 503,18 €“) und auf welche Weise etwaige Gutschriften verrechnet worden.

Für das Gericht nachvollziehbare Darstellungen, aus denen die ursprüngliche Forderungshöhe sowie die Höhe der von der Beklagten geleisteten Zahlungen ersichtlich wurden, hat die Klägerin erstmals mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 08.06.2026 und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Diese Ausführungen waren dementsprechend gemäß § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen (vgl. MüKoZPO/Prütting, 7. Aufl. 2025, ZPO § 296a Rn. 6).

Eines gerichtlichen Hinweises gemäß § 139 Abs. 2 ZPO auf die Unschlüssigkeit des klägerischen Vortrages bedurfte es nicht, da die Beklagte die Klägerin in der gebotenen Deutlichkeit, unter anderem bereits mit Schriftsatz vom 20.08.2025 (Bl. 48 ff. d.A.) und 03.11.2025 (Bl. 132 ff. d.A.), auf die Unschlüssigkeit ihres Vortrags hingewiesen und sie damit über die Problematik hinreichend unterrichtet hat (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 19.07.2023 - I-16 U 39/22 - sowie Beschl. v. 29.11.2018 - 16 U 116/18).

bb) Unabhängig davon steht der Klägerin der mit dem Klageantrag zu 1) begehrte Zahlungsanspruch auch aus rechtlichen Gründen nicht zu.

Denn sie stützt diesen Anspruch - offenbar - auf eine Mehrforderung gegenüber der in § 4 des Heimvertrages vom 17.05.2018 ursprünglich vereinbarten Vergütung aufgrund der vorgenommenen Entgelterhöhungen. Eine solche Entgelterhöhung bedarf indes der Zustimmung der Beklagten (aaa). Eine solche Zustimmung liegt nicht vor (bbb) und ein Anspruch auf Zustimmung besteht im Hinblick auf die Klageanträge 2) bis 4) auch nicht (ccc - eee).

aaa) Es bedarf - anders als die Klägerin meint - nach § 9 WBVG der Zustimmung der Beklagten bzw. ihres rechtlichen Vertreters zu der Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage.

Das Zustimmungserfordernis des Verbrauchers (Heimbewohners) im Rahmen von § 9 WBVG ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 12.5.2016, III ZR 279/15). Zwar ist der Verbraucher nach § 7 Abs. 2 Satz 1 WBVG zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet, dessen Höhe nicht frei vereinbart werden kann. Das Entgelt muss vielmehr insgesamt und nach seinen einzelnen Bestandteilen im Verhältnis zu den vereinbarten Leistungen angemessen sein. Für Verbraucher, die Leistungen der Pflegeversicherung gemäß SGB XI oder Sozialhilfe in Einrichtungen gemäß SGB XII erhalten, wird die auf Grund dieser Gesetze festgelegte Entgelthöhe (vgl. § 84 Abs. 3, 4, § 85 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, § 87 SGB XI, § 75 Abs. 3 SGB XII) unwiderleglich als „vereinbart und angemessen“ vermutet (§ 7 Abs. 2 Satz 2 WBVG). Gleichwohl geht das Gesetz, wie sich aus der Verwendung des Begriffs „vereinbart“ in § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 WBVG ergibt, davon aus, dass die Entgeltzahlungsverpflichtung des Verbrauchers auf einer vertraglichen Übereinkunft beruhen muss. Dies setzt sich in den Vorschriften über die Änderung der Entgelte fort, weshalb es einer ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers bedarf (BGH, a.a.O.; SozialRechtaktuell 2016, 148).

Aus diesem Grund kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass sich nach § 4 Abs. 1 Heimvertrag vom 17.05.2018 das Entgelt nach den mit den Kostenträgern (zuständigen Pflegekassen und Sozialhilfeträgern) getroffenen Vergütungsvereinbarungen richtet. Eine Vereinbarung, welche eine Entgelterhöhung ohne Zustimmung der Verbraucherin vorsieht, steht bereits im Widerspruch zu § 6 des Heimvertrages und wäre im Übrigen nach § 16 WBVG sowie § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB aufgrund des Verstoßes gegen § 9 WBVG unwirksam (vgl. BGH, a.a.O.).

bbb) Eine solche Zustimmung der Beklagten liegt nicht vor.

Die Klägerin kann deswegen ihren Zahlungsanspruch nicht auf Entgelterhöhungen stützen, hinsichtlich derer keine Zustimmung vorliegt und auch nicht mit den weiteren Klageanträgen gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt insbesondere für die 503,18 EUR, die aufgrund der „Preiserhöhung“ aus der Rechnung RG N01 vom 26.10.2023 geltend gemacht werden.

Liegt keine Zustimmung vor, weil der Verbraucher eine solche verweigert, muss der Unternehmer im Zweifelsfall auf Erklärung der Annahme des Angebots klagen und ein Urteil erwirken, durch das nach § 894 ZPO die Abgabe der entsprechenden Erklärung fingiert wird (LG Berlin, 13. 11. 2012 - 15 O 181/12, BeckRS 2013, 02047 sowie OLG Dresden 2. 8. 2022 - 4 U 143/22; BeckOGK/Drasdo, 1.4.2026, WBVG § 9 Rn. 28). Eine solche Fiktion begehrt die Klägerin mit den weiteren Klageanträgen nur hinsichtlich Erhöhungen ab dem 01.01.2024, sodass ein Anspruch hinsichtlich etwaiger vorheriger Erhöhungen nicht besteht.

ccc) Mit dem Klageantrag zu 2) begehrt die Klägerin die Zustimmung der Beklagten zu der Erhöhung des täglichen Entgelts ab dem 01.01.2024 für den Vergütungszuschlag Ausbildungsumlage nach § 28 Abs. 2 PflBG von täglich 5,88 EUR um 1,26 EUR auf 7,14 EUR. Die Klägerin kann ihren Zahlungsanspruch nicht hierauf stützen, da sie keinen Anspruch auf Zustimmung der Beklagten nach § 9 Abs. 1 WBVG hat.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zustimmung der Beklagten zu der Entgelterhöhung aus ihrem Schreiben vom 24.11.2023 (Bl. 88 f. d.A.). Unabhängig der Frage, ob es sich tatsächlich um ein „Entgelterhöhungsverlangen“ im Sinne von § 9 Abs. 1 WBVG handelt (vgl. eee), wahrt dieses Schreiben die Voraussetzungen von § 9 Abs. 2 WBVG nicht. Denn das Erhöhungsverlangen setzt die Mitteilung eines genauen Betrages voraus, um welches sich das Entgelt zu dem angegebenen Zeitpunkt erhöht. Anderenfalls ist bereits das Schriftformerfordernis nicht gewahrt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2024 - 8 U 161/22). Sofern dem Unternehmer die Höhe der Erhöhung aufgrund laufender Pflegesatzverhandlungen vor Ablauf der 4-Wochen-Frist (§ 9 Abs. 2 S. 4 WBVG) nicht bekannt ist, kann er eine Mitteilung auf Grundlage der kalkulierten und angestrebten zukünftigen Entgelte vornehmen, wobei er das Risiko einer Zuviel- oder Zuwenig-Forderung trägt (Dickmann/Kempchen, 12. Aufl. 2025, WBVG § 9 Rn. 13). Da die Klägerin in dem Schreiben vom 24.11.2023 lediglich ausführt, dass ihr die neuen Sätze noch „nicht bekannt“ seien, genügt sie den formellen Anforderungen an das Erhöhungsverlangen nicht.

Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Zustimmung ebenfalls nicht auf das Schreiben vom 28.12.2023 (Bl. 91 d.A.) stützen. Diesem Schreiben fehlt es - neben möglichen weiteren durch die Beklagte geäußerten Zweifeln - jedenfalls an einer zwingend erforderlichen Gegenüberstellung der Entgeltbestandteile, § 9 Abs. 2 S. 3 WBVG (vgl. MüKoBGB/Artz, 9. Aufl. 2025, WBVG § 9 Rn. 14). Diese gesetzliche Vorgabe soll dem Verbraucher einen direkten Vergleich ermöglichen und dient der Transparenz. Für den Verbraucher soll mit einem Blick erkennbar sein, wie sich die Entgelte verändern (Dickmann/Kempchen, 12. Aufl. 2025, WBVG § 9 Rn. 10). Entgeltbestandteile im Sinne von § 7 WBVG sind vor allem Beiträge für die Pflege, Unterkunft und Verpflegung (HK-WBVG/Kempchen, 1. Aufl. 2024, WBVG § 7 Rn. 26). Das Schreiben der Klägerin vom 28.12.2023 stellt zwar die geänderten „Rechnungspositionen“ nebeneinander, indes nicht die - ebenfalls selbst bezeichneten - „Entgeltbestandteile“ für die Pflege, Unterkunft, Verpflegung sowie Einzelzimmerzuschlag und genügt folglich den Anforderungen von § 9 Abs. 2 S. 3 WBVG offensichtlich nicht.

Ein Verstoß gegen die (formellen) Voraussetzungen nach § 9 WBVG führt zur Nichtigkeit des Erhöhungsverfahrens, welches anschließend ordnungsgemäß wiederholt werden muss (Dickmann/Kempchen, 12. Aufl. 2025, WBVG § 9 Rn. 12). Ein Anspruch auf Zustimmung zu der Entgelterhöhung kann hierauf nicht gestützt werden.

ddd) Mit dem Klageantrag zu 3) begehrt die Klägerin die Zustimmung der Beklagten zu der Erhöhung des täglichen Entgelts zum 01.01.2024 für den Vergütungszuschlag Investitionskosten von täglich 20,53 EUR um 4,03 EUR auf 24,56 EUR. Die Klägerin kann ihren Zahlungsanspruch ebenfalls nicht hierauf stützen, da sie keinen Anspruch auf Zustimmung der Beklagten nach § 9 Abs. 1 WBVG hat.

Bezüglich der bestehenden Formmängel kann auf die Ausführungen unter ccc) verwiesen werden. Im Hinblick auf die Schriftform hat die Klägerin in dem Schreiben vom 24.11.2023 auch bezüglich der Investitionskosten ausgeführt, dass diese noch „nicht bekannt“ seien. Diese Ausführungen („nicht bekannt “) finden sich bezüglich der Investitionskosten weiterhin noch in dem Schreiben der Klägerin vom 28.12.2023 (Bl. 91 f. d.A.). Entgegen dem Zustimmungsbegehren zum 01.01.2024 zu einer Erhöhung auf 24,56 EUR hat die Klägerin in dem Schreiben vom 28.12.2023 sogar ausgeführt, dass für die Investitionskosten „voraussichtlich bis zur neuen Festsetzung durch das Landschaftsverband Rheinland […] der Ihnen bekannte Tagessatz in Höhe von 20,53 € “ gelte (Bl. 93 d.A.). Zu welchem Zeitpunkt die Klägerin ein Erhöhungsverlangen auf den konkreten Betrag 24,56 EUR gegenüber der Beklagten gestellt hat, hat die Klägerin nicht dargelegt.

eee) Mit dem Klageantrag zu 4) begehrt die Klägerin schließlich die Zustimmung der Beklagten zu der Erhöhung des Pflegesatzes sowie der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung ab dem 01.09.2024 bei Pflegegrad 3 von täglich 107,66 EUR um 9,24 EUR auf 116,90 EUR. Auch hierauf kann die Klägerin ihren Zahlungsanspruch nicht stützen, da sie auch diesbezüglich keinen Anspruch auf Zustimmung der Beklagten nach § 9 Abs. 1 WBVG hat.

Denn - unabhängig der weiteren durch die Beklagte geäußerten Zweifel an der Einhaltung der materiellen und formellen Voraussetzungen - liegt schon kein „Erhöhungsverlangen“ im Sinne des § 9 Abs. 1 WBVG vor. Zwar ist der Hinweis auf die Erforderlichkeit der Zustimmung des Heimbewohners zur Entgelterhöhung keine explizite, gesetzlich vorgesehene Formvorschrift nach § 9 Abs. 2 WBVG. Allerdings ist eine solche Zustimmung entsprechend der obigen Ausführungen zwingend notwendig, selbst wenn die Erhöhung des Entgelts im Rahmen der Vereinbarungen nach SGB XI stattfindet (vgl. BGH, Urt. v. 12.5.2016, III ZR 279/15; MüKoBGB/Artz, 9. Aufl. 2025, WBVG § 9 Rn. 11). Insofern muss aus dem Anschreiben des Unternehmers hinreichend deutlich werden, dass eine Zustimmung erforderlich ist (OLG Düsseldorf Urt. v. 30.10.2025 - 20 U 48/24, BeckRS 2025, 40247).

Diesen Anforderungen entspricht weder das Schreiben der Klägerin vom 31. 07.2024 (Bl. 162 d.A.), welches mit „Ankündigung zur Entgelterhöhung“ überschrieben ist, noch das Schreiben der Klägerin vom 24.09.2024 (Bl. 170 d.A.), welches im Betreff lediglich die „Information zur Entgelterhöhung“ ausweist. Auch im Übrigen lassen die Schreiben an keiner Stelle erkennen, dass eine Zustimmung des Verbrauchers (Heimbewohners) erforderlich ist. Vielmehr erwecken beide Schreiben den Eindruck, dass die Klägerin die Beklagte lediglich über eine bereits endgültig feststehende Entgelterhöhung informiert (Bl. 162 d.A.: „ […] mit diesem Schreiben informieren wir Sie über die Veränderungen zum 01.09.2024 “; Bl. 170 d.A. „ […] möchten Sie hiermit über die Veränderungen in Bezug auf die Heimentgelte informieren, die ab dem 01.09.2024 in Kraft getreten sind “). Dass die Klägerin diesem Schreiben beispielsweise eine Nachtragsvereinbarung beigefügt hat, aus welcher das Zustimmungserfordernis ersichtlich werden kann (vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 30.10.2025 - 20 U 48/24, BeckRS 2025, 40247), hat sie nicht vorgetragen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 11 Abs. 1 WBVG. Denn allein aus dem nicht ausgeübten Kündigungsrecht kann keine konkludente Zustimmung gefolgert werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2024 - 8 U 161/22). Insofern kann anders herum aus dem Hinweis auf das Kündigungsrecht erst recht nicht geschlussfolgert werden, dass es einer Zustimmung des Verbrauchers bedarf.

Diese Ausführungen gelten für die mit den Klageanträgen 2) und 3) begehrten Zustimmungen entsprechend.

b) Aus denselben Gründen (ccc - eee) sind die Klageanträge 2) bis 4) unbegründet.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 9.038,33 EUR festgesetzt.

Q.

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