7 O 306/89•Landgericht Arnsberg, 1990-02-01, 7 O 306/89
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Arnsberg — 7 O 306/89 — Teil-Versäumnis- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 1990-02-01
Aktenzeichen: 7 O 306/89
ECLI: ECLI:DE:LGAR:1990:0201.7O306.89.00
Dokumenttyp: Teil-Versäumnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
7.500,00 DM (i.W. siebentausendfünfhundert Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen ab dem 30. Oktober 1989 zu zahlen.
Hinsichtlich des Feststellungsantrages zu Ziffer II wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/5, die Beklagten zu 2/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 9.000,00 DM.
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