Landgericht Arnsberg, 1995-01-25, 1 O 532/93

1 O 532/93Kantonsgericht25.01.1995

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Arnsberg — 1 O 532/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-01-25

Aktenzeichen: 1 O 532/93

ECLI: ECLI:DE:LGAR:1995:0125.1O532.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 150,05 DM (i.W.: einhundertfünfzig 5/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 04.05.1993 zu zahlen.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, weitere 15.000,00 DM (i.W. fünfzehntausend Deutsche Mark) an die Klägerin zu zahlen.

In Höhe von 38.000,00 DM ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und 3) verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 06.02.1993 auf der Gemeindeverbindungsstraße zwischen M. und L. zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 7 % als Gesamtschuldner, sowie die Beklagten zu 2) und 3) weitere 93 % als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 DM vorläufig voll-streckbar.

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