Landgericht Arnsberg, 2004-01-12, 2 T 69/03

2 T 69/03Kantonsgericht12.01.2004

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Arnsberg — 2 T 69/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-01-12

Aktenzeichen: 2 T 69/03

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2004:0112.2T69.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

Die Kostenberechnung des Beteiligten zu 1.) vom 28.11.2001 zu UR-Nr.74/2001 in der berichtigten Fassung vom 29.12.2003 wird dahingehend abgeändert, daß ein Betrag in Höhe von 1.825,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 292,00 DM abgezogen wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

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