2 O 135/04•Landgericht Arnsberg, 2004-08-05, 2 O 135/04
Landgericht Arnsberg, 2004-08-05, 2 O 135/04
2 O 135/04Kantonsgericht05.08.2004
Regest
Lässt sich ein Fachunternehmen auf eine möglicherweise unklare oder unvollständige Leistungsbeschreibung ein, können später erforderliche Leitungsquerungen weder im Rahmen des § 2 Nr. 5 VOB/B noch im Rahmen des § 2 Nr. 6 VOB/B noch nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsabschluss (cic) verlangt werden.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Arnsberg — 2 O 135/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-08-05
Aktenzeichen: 2 O 135/04
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2004:0805.2O135.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: §§ 2 Nr. 5, 2 Nr. 6 VOB/B, § 9 Nr. 1 VOB/A
Leitsätze
Lässt sich ein Fachunternehmen auf eine möglicherweise unklare oder unvollständige Leistungsbeschreibung ein, können später erforderliche Leitungsquerungen weder im Rahmen des § 2 Nr. 5 VOB/B noch im Rahmen des § 2 Nr. 6 VOB/B noch nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsabschluss (cic) verlangt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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