2 T 28/05•Landgericht Arnsberg, 2005-08-23, 2 T 28/05
Landgericht Arnsberg, 2005-08-23, 2 T 28/05
2 T 28/05Kantonsgericht23.08.2005
Regest
1) Die dem Notar obliegende Mitteilungspflicht gemäß § 18 GrEStG liegt nicht im Interesse des Steuerpflichtigen. Eine Beschwerdebefugnis ist nicht gegeben. 2) Zum Zurückbehaltungsrecht des Notars wegen offener Kostenforderungen, §§ 10, 141 KostO.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Arnsberg — 2 T 28/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-08-23
Aktenzeichen: 2 T 28/05
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2005:0823.2T28.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Leitsätze
- Die dem Notar obliegende Mitteilungspflicht gemäß § 18 GrEStG liegt
nicht im Interesse des Steuerpflichtigen. Eine Beschwerdebefugnis ist
nicht gegeben.
- Zum Zurückbehaltungsrecht des Notars wegen offener Kostenforderungen, §§
10, 141 KostO.
Tenor
Der Notar S wird angewiesen, die Löschung der im Wohnungsgrundbuch von X, Blatt 9999, zugunsten der Beteiligten zu 1.) eingetragenen Auflassungsvormerkung zu veranlassen.
Im übrigen wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Wert:: bis 1.000 EUR.
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