Landgericht Arnsberg, 2005-08-23, 2 T 28/05

2 T 28/05Kantonsgericht23.08.2005

Regest

1) Die dem Notar obliegende Mitteilungspflicht gemäß § 18 GrEStG liegt nicht im Interesse des Steuerpflichtigen. Eine Beschwerdebefugnis ist nicht gegeben. 2) Zum Zurückbehaltungsrecht des Notars wegen offener Kostenforderungen, §§ 10, 141 KostO.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Arnsberg — 2 T 28/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-08-23

Aktenzeichen: 2 T 28/05

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2005:0823.2T28.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Leitsätze

  1. Die dem Notar obliegende Mitteilungspflicht gemäß § 18 GrEStG liegt

nicht im Interesse des Steuerpflichtigen. Eine Beschwerdebefugnis ist

nicht gegeben.

  1. Zum Zurückbehaltungsrecht des Notars wegen offener Kostenforderungen, §§

10, 141 KostO.

Tenor

Der Notar S wird angewiesen, die Löschung der im Wohnungsgrundbuch von X, Blatt 9999, zugunsten der Beteiligten zu 1.) eingetragenen Auflassungsvormerkung zu veranlassen.

Im übrigen wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Wert:: bis 1.000 EUR.

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