4 O 530/04•Landgericht Arnsberg, 2005-09-12, 4 O 530/04
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Arnsberg — 4 O 530/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-09-12
Aktenzeichen: 4 O 530/04
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2005:0912.4O530.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
Dem Beklagten wird rückwirkend ab dem 15.06.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt, so-weit er mit seiner Verteidigung die Aufhebung des Versäumnisurteils vom 25.05.2005 und die Abweisung der Klage über einen Betrag von 23.000 € abzüglich am 09.05.2005 gezahlter 120,00 € hinaus begehrt.
Gleichzeitig wird ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte im Rechtsstreit Rechtsanwalt E2, X, beigeordnet.
Der weitergehende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 15.06.2005 wird zurückgewiesen.
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