Landgericht Arnsberg, 2005-09-12, 4 O 530/04

4 O 530/04Kantonsgericht12.09.2005

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Arnsberg — 4 O 530/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-09-12

Aktenzeichen: 4 O 530/04

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2005:0912.4O530.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

Dem Beklagten wird rückwirkend ab dem 15.06.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt, so-weit er mit seiner Verteidigung die Aufhebung des Versäumnisurteils vom 25.05.2005 und die Abweisung der Klage über einen Betrag von 23.000 € abzüglich am 09.05.2005 gezahlter 120,00 € hinaus begehrt.

Gleichzeitig wird ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte im Rechtsstreit Rechtsanwalt E2, X, beigeordnet.

Der weitergehende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 15.06.2005 wird zurückgewiesen.

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