Landgericht Arnsberg, 2006-08-17, 4 O 198/06

4 O 198/06Kantonsgericht17.08.2006

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Arnsberg — 4 O 198/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-08-17

Aktenzeichen: 4 O 198/06

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2006:0817.4O198.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

Es wird festgestellt, dass das einstweilige Verfügungsverfahren in der Hauptsache erledigt ist.

Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Verfügungsbeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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