3 S 167/06•Landgericht Arnsberg, 2007-02-20, 3 S 167/06
Landgericht Arnsberg, 2007-02-20, 3 S 167/06
3 S 167/06Kantonsgericht20.02.2007
Regest
Über § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO hinaus kann neues Vorbringen in der Berufung zugelassen werden, wenn es zwar streitg ist, die Richtigkeit aber durch eine öffentliche Urkunde feststeht.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Arnsberg — 3 S 167/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-02-20
Aktenzeichen: 3 S 167/06
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2007:0220.3S167.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Normen: ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3; GG ARt. 20
Leitsätze
Über § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO hinaus kann neues Vorbringen in der Berufung zugelassen werden, wenn es zwar streitg ist, die Richtigkeit aber durch eine öffentliche Urkunde feststeht.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03. Nov. 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Soest (Aktenzeichen: 15 C 117/06) abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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