2 Qs 11/08 jug.•Landgericht Arnsberg, 2008-01-28, 2 Qs 11/08 jug.
Landgericht Arnsberg, 2008-01-28, 2 Qs 11/08 jug.
2 Qs 11/08 jug.Kantonsgericht28.01.2008
Regest
Da § 464 StPO zwischen den Verfahrenskosten einerseits und den Auslagen andererseits ausdrücklich unterscheidet, setzt die Erstattung der notwendigen Auslagen eines freigesprochenen Angeklagten eine ausdrückliche Entscheidung voraus. Ein Urteilstenor "auf Kosten der Landeskasse" enthält keinen Ausspruch über die notwendigen Auslagen. Das Gericht, das eine unvollständige Kostenentscheidung getroffen hat, darf diese selbst weder ergänzen noch berichtigen. Eine Korrektur ist allein auf eine nach § 464 ABs. 2 erhobene sofortige Beschwerde möglich. Der Kostenfestsetzungsantrag stellt keine sofortige Beschwerde gegen eine fehlerhafte Kostengrundentscheidung dar.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Arnsberg — 2 Qs 11/08 jug. — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-01-28
Aktenzeichen: 2 Qs 11/08 jug.
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2008:0128.2QS11.08JUG.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Große Strafkammer
Normen: §§ 268, 304, 464 StPO
Leitsätze
Da § 464 StPO zwischen den Verfahrenskosten einerseits und den Auslagen andererseits ausdrücklich unterscheidet, setzt die Erstattung der notwendigen Auslagen eines freigesprochenen Angeklagten eine ausdrückliche Entscheidung voraus.
Ein Urteilstenor "auf Kosten der Landeskasse" enthält keinen Ausspruch über die notwendigen Auslagen.
Das Gericht, das eine unvollständige Kostenentscheidung getroffen hat, darf diese selbst weder ergänzen noch berichtigen. Eine Korrektur ist allein auf eine nach § 464 ABs. 2 erhobene sofortige Beschwerde möglich.
Der Kostenfestsetzungsantrag stellt keine sofortige Beschwerde gegen eine fehlerhafte Kostengrundentscheidung dar.
Tenor
wird die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 10.01.2008 auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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