2 AR 3/09•Landgericht Arnsberg, 2009-06-10, 2 AR 3/09
Landgericht Arnsberg, 2009-06-10, 2 AR 3/09
2 AR 3/09Kantonsgericht10.06.2009
Regest
Für den Antrag einer Bußgeldbehörde auf Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung ist der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk die jeweilige Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat; der Sitz der Verfolgungsbehörde ist nicht maßgeblich.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Arnsberg — 2 AR 3/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-06-10
Aktenzeichen: 2 AR 3/09
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2009:0610.2AR3.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Große Strafkammer
Normen: §§ 14, 162 StPO, § 46 OWiG
Leitsätze
Für den Antrag einer Bußgeldbehörde auf Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung ist der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk die jeweilige Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat; der Sitz der Verfolgungsbehörde ist nicht maßgeblich.
Tenor
Auf die Vorlage der Akten durch das Amtsgericht Soest zur Bestimmung des für eine gerichtliche Untersuchungshandlung zuständigen Gerichts hat die 2. Große Strafkam¬mer des Landgerichts Arnsberg durch den Richter am Landge¬richt, die Richterin am Landge¬richt und den Richter nach Anhörung der Verwaltungsbehörde am 10.06.2009 beschlossen:
Das Amtsgericht Arnsberg ist für die Entscheidung über den Antrag des Krei¬ses Soest auf Vor¬nahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung zu¬stän¬dig.
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