2 Qs 47/09•Landgericht Arnsberg, 2009-07-16, 2 Qs 47/09
Landgericht Arnsberg, 2009-07-16, 2 Qs 47/09
2 Qs 47/09Kantonsgericht16.07.2009
Regest
Ein Nebenkläger muss sich das Verschulden seines bevollmächtigten Vertreters bei Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zurechnen lassen. Die Unaufklärbarkeit der Ursachen für ein "Büroversehen" und die Verantwortlichkeit des bevollmächtigten Vertreters gehen zu Lasten des Nebenklägers. Die Fristversäumung bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung ist nur dann unverschuldet, wenn dieser Umstand ursächlich dafür ist, dass die sofortige Beschwerde nicht rechtzeitig eingelegt worden ist.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Arnsberg — 2 Qs 47/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-07-16
Aktenzeichen: 2 Qs 47/09
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2009:0716.2QS47.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafkammer
Normen: §§ 44, 311 Abs. 2, 400 Abs. 2 StPO, 85 Abs. 2 ZPO
Leitsätze
Ein Nebenkläger muss sich das Verschulden seines bevollmächtigten Vertreters bei Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zurechnen lassen.
Die Unaufklärbarkeit der Ursachen für ein "Büroversehen" und die Verantwortlichkeit des bevollmächtigten Vertreters gehen zu Lasten des Nebenklägers.
Die Fristversäumung bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung ist nur dann unverschuldet, wenn dieser Umstand ursächlich dafür ist, dass die sofortige Beschwerde nicht rechtzeitig eingelegt worden ist.
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Be-schluss des Amtsgerichts Soest vom 08.05.2009 wird als unbegründet verworfen.
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