6 T 258/09•Landgericht Arnsberg, 2010-04-14, 6 T 258/09
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Arnsberg — 6 T 258/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-04-14
Aktenzeichen: 6 T 258/09
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2010:0414.6T258.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
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