6 T 56/10•Landgericht Arnsberg, 2010-04-19, 6 T 56/10
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Arnsberg — 6 T 56/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-04-19
Aktenzeichen: 6 T 56/10
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2010:0419.6T56.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Tenor
I.
Verfahren 6 T 55/10
wird die sofortige Beschwerde der Klägerin zu 1), Frau T., gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Brilon vom 26.11.2009 auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Verfahren 6 T 56/10
wird die sofortige Beschwerde des Klägers zu 2), Herr C., gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Brilon vom 26.11.2009 auf seine Kosten zurückgewiesen.
Betreffend die Frage der Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr wird gem. § 574 Abs. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.