Landgericht Arnsberg, 2010-11-29, 8 O 122/10

8 O 122/10Kantonsgericht29.11.2010

Regest

Im einstweiligen Verfügungsverfahren kann im Falle einer mündlichen Verhandlung bei Säumnis einer Partei nach Lage der Akten entschieden werden. Dem Antragsteller steht ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG nicht (mehr) zu, wenn in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes das Ruhen der Eintragung angeordnet ist.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Arnsberg — 8 O 122/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-11-29

Aktenzeichen: 8 O 122/10

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2010:1129.8O122.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Normen: ZPO § 331 a, 922, 940; UKlaG § 4; UWG § 8

Leitsätze

Im einstweiligen Verfügungsverfahren kann im Falle einer mündlichen Verhandlung bei Säumnis einer Partei nach Lage der Akten entschieden werden.

Dem Antragsteller steht ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG nicht (mehr) zu, wenn in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes das Ruhen der Eintragung angeordnet ist.

Tenor

Die Beschlussverfügung vom 27.10.2010 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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