Landgericht Arnsberg, 2011-07-05, 4 O 503/10

4 O 503/10Kantonsgericht05.07.2011

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Arnsberg — 4 O 503/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-07-05

Aktenzeichen: 4 O 503/10

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2011:0705.4O503.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.262,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2010 zu zahlen.

  2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Ersatz für vorprozessuale Anwaltskosten einen Betrag von 1.196,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 18.12.2010 zu zahlen.

  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  4. Die Widerklage wird abgewiesen.

  5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, die dieser selbst trägt.

  6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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