Landgericht Arnsberg, 2012-02-27, II-6 KLs-294 Js 32/11-17/11

II-6 KLs-294 Js 32/11-17/11Kantonsgericht27.02.2012

Regest

1. Zum Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit einer Nachstellung. 2. Zur "schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung" infolge einer Nachstellung. 3. Zur tatbestandlichen Handlungseinheit bei mehreren Nachstellungshandlungen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Arnsberg — II-6 KLs-294 Js 32/11-17/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-02-27

Aktenzeichen: II-6 KLs-294 Js 32/11-17/11

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2012:0227.II6KLS294JS32.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Große Strafkammer

Normen: StGB § 238, StGB § 52, StGB § 63

Leitsätze

  1. Zum Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit einer Nachstellung.

  2. Zur "schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung" infolge einer Nachstellung.

  3. Zur tatbestandlichen Handlungseinheit bei mehreren Nachstellungshandlungen.

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Nachstellung zu einer Freiheitsstrafe von

1 Jahr und 3 Monaten

verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschrift: § 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB

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