6 KLs-312 Js 496/09-8/11•Landgericht Arnsberg, 2014-04-11, 6 KLs-312 Js 496/09-8/11
Landgericht Arnsberg, 2014-04-11, 6 KLs-312 Js 496/09-8/11
6 KLs-312 Js 496/09-8/11Kantonsgericht11.04.2014
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Arnsberg — 6 KLs-312 Js 496/09-8/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-04-11
Aktenzeichen: 6 KLs-312 Js 496/09-8/11
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2014:0411.6KLS312JS496.09.8.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer
Normen: § 266 StGB
Tenor
Die Angeklagten sind der Untreue in zwei Fällen schuldig.
Der Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Die Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.
Hinsichtlich der Angeklagten wird festgestellt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 1 i.V.m. S. 2 Nr. 2, 25 Abs. 2, 53 StGB.
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