6 Qs 65/14•Landgericht Arnsberg, 2014-07-24, 6 Qs 65/14
Landgericht Arnsberg, 2014-07-24, 6 Qs 65/14
6 Qs 65/14Kantonsgericht24.07.2014
Regest
Eine Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach Erhebung der öffentlichen Klage von dem nunmehr zuständigen Gericht als Antrag zu behandeln, im Sinne des Beschwerdevorbringens zu entscheiden. Erst die dann ergehende Entscheidung ist beschwerdefähig. (Anschluss LG Arnsberg, 2. große Strafkammer, 2 Qs 87/09).
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Arnsberg — 6 Qs 65/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-07-24
Aktenzeichen: 6 Qs 65/14
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2014:0724.6QS65.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Große Strafkammer
Normen: § 111a StPO, § 162 StPO
Leitsätze
Eine Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach Erhebung der öffentlichen Klage von dem nunmehr zuständigen Gericht als Antrag zu behandeln, im Sinne des Beschwerdevorbringens zu entscheiden. Erst die dann ergehende Entscheidung ist beschwerdefähig. (Anschluss LG Arnsberg, 2. große Strafkammer, 2 Qs 87/09).
Tenor
Eine Entscheidung der Kammer ist nicht veranlasst.
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