Landgericht Arnsberg, 2014-07-24, 6 Qs 65/14

6 Qs 65/14Kantonsgericht24.07.2014

Regest

Eine Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach Erhebung der öffentlichen Klage von dem nunmehr zuständigen Gericht als Antrag zu behandeln, im Sinne des Beschwerdevorbringens zu entscheiden. Erst die dann ergehende Entscheidung ist beschwerdefähig. (Anschluss LG Arnsberg, 2. große Strafkammer, 2 Qs 87/09).

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Arnsberg — 6 Qs 65/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-07-24

Aktenzeichen: 6 Qs 65/14

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2014:0724.6QS65.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Große Strafkammer

Normen: § 111a StPO, § 162 StPO

Leitsätze

Eine Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach Erhebung der öffentlichen Klage von dem nunmehr zuständigen Gericht als Antrag zu behandeln, im Sinne des Beschwerdevorbringens zu entscheiden. Erst die dann ergehende Entscheidung ist beschwerdefähig. (Anschluss LG Arnsberg, 2. große Strafkammer, 2 Qs 87/09).

Tenor

Eine Entscheidung der Kammer ist nicht veranlasst.

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