6 Qs 63/14•Landgericht Arnsberg, 2014-07-28, 6 Qs 63/14
Landgericht Arnsberg, 2014-07-28, 6 Qs 63/14
6 Qs 63/14Kantonsgericht28.07.2014
Regest
Die Entscheidung über die Verbindung rechtshängiger Sachen dient der Vorbereitung des Verfahrens und geht der Urteilsfällung voraus, sodass sie grundsätzlich der Beschwerde entzogen ist.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Arnsberg — 6 Qs 63/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-07-28
Aktenzeichen: 6 Qs 63/14
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2014:0728.6QS63.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Große Strafkammer
Normen: § 4 StPO, § 305 Satz 1 StPO
Leitsätze
Die Entscheidung über die Verbindung rechtshängiger Sachen dient der Vorbereitung des Verfahrens und geht der Urteilsfällung voraus, sodass sie grundsätzlich der Beschwerde entzogen ist.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
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