Landgericht Arnsberg, 2014-07-28, 6 Qs 63/14

6 Qs 63/14Kantonsgericht28.07.2014

Regest

Die Entscheidung über die Verbindung rechtshängiger Sachen dient der Vorbereitung des Verfahrens und geht der Urteilsfällung voraus, sodass sie grundsätzlich der Beschwerde entzogen ist.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Arnsberg — 6 Qs 63/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-07-28

Aktenzeichen: 6 Qs 63/14

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2014:0728.6QS63.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Große Strafkammer

Normen: § 4 StPO, § 305 Satz 1 StPO

Leitsätze

Die Entscheidung über die Verbindung rechtshängiger Sachen dient der Vorbereitung des Verfahrens und geht der Urteilsfällung voraus, sodass sie grundsätzlich der Beschwerde entzogen ist.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

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