Landgericht Arnsberg, 2014-10-30, 8 O 121/14

8 O 121/14Kantonsgericht30.10.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Arnsberg — 8 O 121/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-10-30

Aktenzeichen: 8 O 121/14

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2014:1030.8O121.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag gemäß Schriftsatz der Verfügungsklägerin vom 15.09.2014 wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

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