6 Qs 92/14•Landgericht Arnsberg, 2014-11-14, 6 Qs 92/14
Landgericht Arnsberg, 2014-11-14, 6 Qs 92/14
6 Qs 92/14Kantonsgericht14.11.2014
Regest
Es liegt keine unverschuldete Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG vor, wenn ein strafrechtlich spezialisierter Verteidiger mit langjähriger Berufserfahrung ein unzulässiges Rechtsmittel einlegt, auch wenn das Ausgangsgericht eine offensichtlich unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Arnsberg — 6 Qs 92/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-11-14
Aktenzeichen: 6 Qs 92/14
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2014:1114.6QS92.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Große Strafkammer - Beschwerdekammer -
Normen: GKG § 21
Leitsätze
Es liegt keine unverschuldete Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG vor, wenn ein strafrechtlich spezialisierter Verteidiger mit langjähriger Berufserfahrung ein unzulässiges Rechtsmittel einlegt, auch wenn das Ausgangsgericht eine offensichtlich unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
Tenor
Der Antrag vom 04.11.2014, von der Erhebung von Kosten gem. § 21 GKG abzusehen, wird zurückgewiesen.
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