Landgericht Arnsberg, 2014-11-14, 6 Qs 92/14

6 Qs 92/14Kantonsgericht14.11.2014

Regest

Es liegt keine unverschuldete Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG vor, wenn ein strafrechtlich spezialisierter Verteidiger mit langjähriger Berufserfahrung ein unzulässiges Rechtsmittel einlegt, auch wenn das Ausgangsgericht eine offensichtlich unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Arnsberg — 6 Qs 92/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-11-14

Aktenzeichen: 6 Qs 92/14

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2014:1114.6QS92.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Große Strafkammer - Beschwerdekammer -

Normen: GKG § 21

Leitsätze

Es liegt keine unverschuldete Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG vor, wenn ein strafrechtlich spezialisierter Verteidiger mit langjähriger Berufserfahrung ein unzulässiges Rechtsmittel einlegt, auch wenn das Ausgangsgericht eine offensichtlich unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

Tenor

Der Antrag vom 04.11.2014, von der Erhebung von Kosten gem. § 21 GKG abzusehen, wird zurückgewiesen.

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