6 Qs 118/14•Landgericht Arnsberg, 2014-12-15, 6 Qs 118/14
Landgericht Arnsberg, 2014-12-15, 6 Qs 118/14
6 Qs 118/14Kantonsgericht15.12.2014
Regest
Aufgrund der Neufassung der Ziff. 9003 KV-GKG mit Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. August 2013 kann die Aktenversendungspauschale bei Gewährung von Akteneinsicht über das Gerichtsfach eines Rechtsanwaltes nicht mehr erhoben werden, auch dann nicht, wenn die Akte zu diesem Zweck zwischen verschiedenen Justizgebäuden durch Justizbedienstete mittels Dienstwagen transportiert werden muss.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Arnsberg — 6 Qs 118/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-12-15
Aktenzeichen: 6 Qs 118/14
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2014:1215.6QS118.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Große Strafkammer - Beschwerdekammer -
Normen: GKG § 66, Nr. 9003 KV GKG
Leitsätze
Aufgrund der Neufassung der Ziff. 9003 KV-GKG mit Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. August 2013 kann die Aktenversendungspauschale bei Gewährung von Akteneinsicht über das Gerichtsfach eines Rechtsanwaltes nicht mehr erhoben werden, auch dann nicht, wenn die Akte zu diesem Zweck zwischen verschiedenen Justizgebäuden durch Justizbedienstete mittels Dienstwagen transportiert werden muss.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Meschede vom 20.11.2014 – 8 Gs 155/13 wird aufgehoben.
Eine Aktenversendungspauschale ist nicht zu erheben.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
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