Landgericht Arnsberg, 2015-01-21, 2 AR 1/15

2 AR 1/15Kantonsgericht21.01.2015

Regest

Bei Erlass eines Untersuchungshaftbefehls im gemeinsamen Bereitschaftsdienst mehrerer Amtsgerichte wird der jeweilige Richter als Vertreter des nach § 125 StPO örtlich zuständigen Ermittlungsrichters tätig.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Arnsberg — 2 AR 1/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-01-21

Aktenzeichen: 2 AR 1/15

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2015:0121.2AR1.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Große Strafkammer

Normen: StPO § 14; StPO § 126; GVG § 22c

Leitsätze

Bei Erlass eines Untersuchungshaftbefehls im gemeinsamen Bereitschaftsdienst mehrerer Amtsgerichte wird der jeweilige Richter als Vertreter des nach § 125 StPO örtlich zuständigen Ermittlungsrichters tätig.

Tenor

Das Amtsgericht T ist für die weiteren Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft beziehen, zuständig.

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