2 AR 1/15•Landgericht Arnsberg, 2015-01-21, 2 AR 1/15
Landgericht Arnsberg, 2015-01-21, 2 AR 1/15
2 AR 1/15Kantonsgericht21.01.2015
Regest
Bei Erlass eines Untersuchungshaftbefehls im gemeinsamen Bereitschaftsdienst mehrerer Amtsgerichte wird der jeweilige Richter als Vertreter des nach § 125 StPO örtlich zuständigen Ermittlungsrichters tätig.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Arnsberg — 2 AR 1/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-01-21
Aktenzeichen: 2 AR 1/15
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2015:0121.2AR1.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Große Strafkammer
Normen: StPO § 14; StPO § 126; GVG § 22c
Leitsätze
Bei Erlass eines Untersuchungshaftbefehls im gemeinsamen Bereitschaftsdienst mehrerer Amtsgerichte wird der jeweilige Richter als Vertreter des nach § 125 StPO örtlich zuständigen Ermittlungsrichters tätig.
Tenor
Das Amtsgericht T ist für die weiteren Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft beziehen, zuständig.
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