5 T 17/15•Landgericht Arnsberg, 2015-03-23, 5 T 17/15
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Arnsberg — 5 T 17/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-03-23
Aktenzeichen: 5 T 17/15
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2015:0323.5T17.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Tenor
Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde wird von der Kammer übernommen.
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts T vom 15. Dezember 2014 aufgehoben.
Der zuständige Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den gemäß § 802l ZPO gestellten Auftrag der Gläubigerin zur Einholung von Auskünften nicht mit der Begründung abzulehnen, dass die Wertgrenze des § 802l Abs. 1 S. 2 ZPO nicht erreicht sei.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.