Landgericht Arnsberg, 2015-04-14, 2 KLs 42/14

2 KLs 42/14Kantonsgericht14.04.2015

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Arnsberg — 2 KLs 42/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-04-14

Aktenzeichen: 2 KLs 42/14

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2015:0414.2KLS42.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Untreue in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Die Vollstreckung wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Revision und seine notwendigen Auslagen. Im Übrigen werden die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

angewandte Vorschriften: §§ 266 Abs. 1, 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB

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