3 StVK 16/16•Landgericht Arnsberg, 2016-06-06, 3 StVK 16/16
Landgericht Arnsberg, 2016-06-06, 3 StVK 16/16
3 StVK 16/16Kantonsgericht06.06.2016
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Arnsberg — 3 StVK 16/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-06-06
Aktenzeichen: 3 StVK 16/16
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2016:0606.3STVK16.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Große Strafvollstreckungskammer
Tenor
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.09.2008 (Az.: 39 KLs 113 Js 484/06 - 42/07) wird mit Ablauf des 14.06.2016 für erledigt erklärt.
Mit der Entlassung des Untergebrachten aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
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Die gesetzliche Höchstfrist der Führungsaufsicht wird nicht abgekürzt.
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Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnort örtlich zuständigen Bewährungshelfers unterstellt. Er untersteht kraft Gesetzes der Aufsichtsstelle des für seinen Wohnort zuständigen Landgerichts.
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Die Erteilung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht bleibt dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft vorbehalten.
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Die Vollstreckung des Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.09.2008 (Az.: 39 KLs 113 Js 484/06 - 42/07) wird nicht zur Bewährung ausgesetzt.
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Der Vollzug der Strafhaft ist im Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt weiter zu vollziehen.
Die Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht wird der Vollzugsanstalt übertragen (§ 454 Abs. 4 S. 2 StPO).
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